von der freien Mitarbeit bis zur Gesellschaftsgründung
Steuerberatern stehen die in § 49 Abs.1 StBerG aufgelisteten Gesellschaftsformen (anerkennungsfähiger) Steuerberatungsgesellschaften zur Verfügung. Alternativ ist dem Berufsstand eine gesellschaftsrechtlich verbundene Berufstätigkeit im Sinne des § 56 Abs.1 StBerG in einer Berufsausübungsgesellschaft möglich.
Bei der Rechtsformwahl ist zwischen den Vor- und Nachteilen der zur Verfügung stehenden Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften abzuwägen. Der Grad der Haftungsabschirmung für eigene und fremde Berufsfehler bildet hierbei ein zentrales Auswahlkriterium.
Gerne beraten wir Sie rechtlich bei der Gründung oder Umgestaltung von Berufszusammenschlüssen.
Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft bietet bei Berufsfehlern dem Partner, der nicht mit der fehlerhaften Fallbearbeitung befasst ist, einen gewissen Grad an Haftungsschutz (§ 8 Abs.2 PartGG). Voraussetzung ist eine personelle Zuordnung der Mandatsannahme und -bearbeitung auf den fehlerverusachenden Partner. In Fällen der partnerübergreifenden Bearbeitung „großer Beratungsmandate“ fällt eine diesbezügliche Abgrenzung in der Praxis häufig schwer. Ferner bleibt als Manko die Haftung des mit der fehlerhaften Bearbeitung befassten Partners bestehen.
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung schließt diese Lücke und bietet bei Berufsfehlern eine für Personengesellschaften atypische Haftungskonzentration auf die berufshaftpflichtversicherte Gesellschaft.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen und Gestaltungsinitativen bezüglich der Partnerschaftsgesellschaft.
GmbH und AG
Bei Steuerberatungstätigkeiten, die mit einem hohen Haftungsrisiko einhergehen, kann durch die Mandatsannahme und -bearbeitung in einer Steuerberatungsgesellschaft mbH eine sehr effektive Haftungsabschirmung für den Berufsträger erreicht werden.
Dieser Vorteil ist mit den rechtsformbedingten steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Auswirkungen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Bilanzierungspflicht, Publizitätspflicht etc.) abzuwägen. Gleiches gilt für die in der Praxis eher seltene Steuerberatungs-AG.
Sofern Sie Fragen zu Steuerberatungsgesellschaften mbH haben, stehen wir Ihnen gerne beratend und rechtsgestaltend zur Verfügung.
GmbH & Co. KG
Mit Änderungen des Steuerberatungsgesetzes im Jahre 2008 wurde die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Steuerberatungsgesellschaften zugelassen. Die zunächst umstrittene Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft in Form einer KG im Handelsregister auch bei nicht überwiegender Treuhandtätigkeit ist seit dem BGH Beschluss vom 15.07.2014 (AZ: II ZB 2/13) positiv entschieden.
Steuerberatern steht somit als interessante Rechtsform die GmbH & Co. KG zur Verfügung, die bekanntlich die Vorteile der Personengesellschaft mit der Möglichkeit der effektiven Haftungsabschirmung für den Berufsträger – vergleichbar zu einer Kapitalgesellschaft – vereint.
Sofern Sie Fragen zu der GmbH & Co. KG als Gesellschaftsform für Steuerberater haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in der Berufspraxis nach wie vor als klassische Berufsausübungsgesellschaft wahrgenommen. Insbesondere aufgrund der „einfachen“ Gründungsvoraussetzungen fällt in der Beraterpraxis die Rechtsformwahl häufig auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Den „Vorzügen“ des formfreien Gesellschaftsvertrages und der nicht erforderlichen Registereintragung steht zugleich eine akzessorische Haftung aller Sozien für die Gesellschaftsschulden gegenüber.
Aufgrund des aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäßen Haftungsregimes von Außengesellschaften bürgerlichen Rechts betreuen wir keine diesbezüglichen Gesellschaftsgründungen. Gerne beraten wir Sie jedoch bei der identitätswahrenden Umwandlung einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft.
Bürogemeinschaften
Steuerberater dürfen gemäß § 56 Abs.2 StBerG nicht nur mit anderen Steuerberatern, sondern auch mit Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Rechtsanwälten und Patentanwälten (sowie den in § 3 Nr. 2 und 3 StBerG genannten Vereinigungen) in Bürogemeinschaft treten. Im Jahre 2008 wurde diese Regelung auf Lohnsteuerhilfevereine und Berufsvertretungen, Vereine und Gesellschaften der „landwirtschaftlichen Buchungsstellen” erweitert.
Die Bürogemeinschaft ist aufgrund fehlender gemeinsamer Mandatsannahme und -führung keine Berufsausübungsgesellschaft, sondern bloße „Betriebsgemeinschaft”. Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Tätigkeiten und den Kanzleibetrieb des anderen Bürogemeinschafters ist i.d.R. ausgeschlossen, sofern keine Scheinsozietät vorliegt.
Gerne beraten wir Sie bezüglich der Möglichkeiten von Bürogemeinschaften und deren vertraglichen Ausgestaltungen.
Kooperationen
Gemäß § 56 Abs. 5 S. 1 StBerG dürfen Steuerberater eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen.
Der Kreis möglicher Kooperationspartner ist durch den Verweis auf die freien Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG weit gefasst und nicht auf die klassischen, soziierungsfähigen Berufe beschränkt. Insbesondere sind auch Kooperationen zu Ärzten und anderen freiberuflichen Heilberufen oder bspw. Architekten möglich. Kooperationen mit Gewerbetreibenden stehen hingegen unter berufsrechtlichem Erlaubnisvorbehalt.
Kooperationen nehmen in modernen Steuerberatungspraxen eine immer größere Rolle im Bereich des spezialisierten Fachaustausches und als Instrument der Mandantenakquise ein.
Sofern Sie Fragen zur Gestaltung von Kooperationsverträgen haben, wenden Sie sich an uns.
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